FAQs: Häufig gestellte Fragen
Es sind noch Fragen offen? Unsere FAQs beantworten weitere Fragen.
Wie viele Klassenarbeiten und Tests dürfen pro Tag geschrieben werden?
Pro Tag darf nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben werden.
Eine mündliche Leistungsüberprüfung, die in einer modernen Fremdsprache durchgeführt wird, zählt wie eine Klassenarbeit.
Weitere schriftliche Leistungsüberprüfungen dürfen nicht am gleichen Tag stattfinden, auch keine Tests.
In den Jahrgängen fünf bis zehn werden grundsätzlich nicht mehr als zwei Klassenarbeiten in einer Woche geschrieben.
In den Wochen mit zwei Klassenarbeiten sollen nach Möglichkeit keine zusätzlichen schriftlichen Leistungsüberprüfungen stattfinden.
Für die Oberstufe gilt § 14 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.
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Wann dürfen Klassenarbeiten geschrieben werden?
Schriftliche Klassenarbeiten sollen gleichmäßig über die Schulhalbjahre verteilt werden.
Sie dürfen nicht im Nachmittagsbereich geschrieben werden und sollen zudem rechtzeitig angekündigt werden.
Informationen zu unseren Klassenarbeitsterminen entnehmen Sie bitte unseren Jahresarbeitsplänen.
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In welchem Zeitrahmen werden Klassenarbeiten korrigiert?
Der Korrekturzeitraum einer Klassenarbeit beträgt maximal drei Wochen.
Innerhalb dieser Zeit müssen die Arbeiten korrigiert, benotet, zurückzugeben und besprochen worden sein.
Vor der Rückgabe und Besprechung der Arbeit darf in demselben Fach keine neue Arbeit geschrieben werden.
Ist Nacharbeiten nach Unterrichtsschluss erlaubt?
Die Nacharbeit unter Aufsicht kann nach § 53 Abs. 2 SchulG als erzieherische Maßnahme angeordnet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch eigenes Verschulden Unterrichtsstoff versäumt hat.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Die Erziehungsberechtigten müssen bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern vorher informiert werden.
Lesen Sie dazu: Schulgesetz NRW (PDF)
Werden AGs benotet?
Arbeitsgemeinschaften sind freiwillige und zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen.
Sie werden nicht benotet.
Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft wird jedoch auf dem Zeugnis bescheinigt.
Kann mein Kind vor oder nach den Ferien vom Unterricht beurlaubt werden?
Beurlaubungsanträge sind schriftlich und mindestens eine Woche vor den geplanten Beurlaubungstermin an die Schule zu richten.
Aus dem Antrag muss deutlich werden, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.
Anträge, die den Zweck haben, preiswertere Reisetermine zu nutzen, sind nicht genehmigungsfähig.
Im Downloadbereich unserer Homepage finden Sie den entsprechenden Antrag auf Beurlaubung.
Mein Kind hat eine Gymnasialempfehlung. Wie wird es weiter gefördert?
Unsere Schule arbeitet in der Sekundarstufe I mit einem gut eingeführten Förder- und Forderkonzept, das eine gezielte individuelle Förderung leistungsstärkerer Schülerinnen und Schüler ermöglicht. Dies geschieht u. a. durch Formen der inneren Differenzierung im Unterricht sowie durch die Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Chemie.
Für unsere besonders sprachbegabten Schülerinnen und Schüler planen wir mit dem Fach „Bilingualer Unterricht“ ein zusätzliches Fach anzubieten, in dem in der Unterrichtssprache Englisch auch die Inhalte eines anderen Faches, wie zum Beispiel Biologie, vermittelt werden.
Um unsere besonders begabten Schülerinnen und Schüler zu unterstützen, planen wir das sogenannte „Drehtürmodell“ in Jg. 7 einzuführen. Hierbei vereinbaren die Schülerinnen und Schüler mit den begleitenden Lehrerinnen und Lehrer ein eigenes „Forschungsprojekt“ und präsentieren dieses am Ende der Projektphase der Schulöffentlichkeit.
Wird das Abitur an einer Gesamtschule gleichwertig anerkannt?
Das 2007 in NRW eingeführte Zentralabitur sichert die Vergleichbarkeit der erbrachten Leistungen in den verschiedenen Schulformen mit gymnasialer Oberstufe.
Lesen Sie dazu Standardsicherung NRW – Startseite
Dürfen Lehrkräfte meinem Kind das Handy wegnehmen?
Nach § 53 Absatz. 2 des Schulgesetzes ist die Wegnahme von Gegenständen als erzieherische Maßnahme nur dann zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlich ist.
Grundlos dürfen Gegenstände, wie ein Mobiltelefon nicht weggenommen werden.
Vielmehr muss eine Störung entweder schon eingetreten sein oder unmittelbar bevorstehen und auf andere Weise nicht zu beseitigen sein (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Unsere Schülerinnen und Schüler bekommen grundsätzlich ihr Eigentum nach Schulschluss zurück, wenn Eltern oder Erziehungsberechtigte keine andere Regelung wünschen.
Lesen Sie dazu Schulgesetz NRW
Wie ist mein Kind auf Klassenfahrten versichert?
Krankenversicherung:
Bei Klassenfahrten innerhalb Deutschlands sind die Schülerinnen und Schüler über die Krankenversicherung der Eltern abgesichert. Daher bitten wir Sie, Ihrem Kind bei mehrtägigen Fahrten die Krankenversicherungskarte, bei privaten Versicherungen eine Kopie des Krankenversicherungsnachweises sowie des Impfausweises mitzugeben. Bei Fahrten ins Ausland bitten wir Sie, den Versicherungsschutz Ihres Kindes zu prüfen und gegebenenfalls um eine Auslandsoption zu erweitern.
Reiserücktrittskostenversicherung:
Die Schule muss nach den Richtlinien für Schulfahrten vor der Buchung einer Fahrt eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung der Eltern einholen und dabei auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung hinweisen. In der Regel buchen wir mit der Fahrt eine entsprechende Reiserücktrittversicherung für die ganze Gruppe. Fragen Sie bitte im Zweifelsfall die Klassenleitung.
Unfallversicherung:
Bei Klassenfahrten besteht für Schülerinnen und Schüler ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Allerdings sind Tätigkeiten, die zum persönlichen Lebensbereich der Schülerinnen und Schüler gehören (z. B. Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Nachtruhe) nicht oder nur eingeschränkt gesetzlich unfallversichert. Sie werden vielmehr von der Krankenversicherung oder der privaten Unfallversicherung der Schülerinnen und Schüler abgedeckt.
Mein Kind hat noch keine Mensakarte. Kann es trotzdem die Mensa nutzen?
Generell wird die Zahlung in der Mensa bargeldlos abgewickelt.
Dies bietet für alle ein hohes Maß an Bequemlichkeit und Sicherheit und garantiert eine zügige Abwicklung.
Bargeldzahlung ist aber ebenfalls möglich, sollte aber auf Einzelfälle begrenzt sein.
Wie kann ich eine Mensakarte für mein Kind beantragen?
Die Gemeinschaftsmensa auf dem Gelände des St. Bernhard Gymnasiums und unsere Mensa in Anrath rechnen überwiegend mittels eines bargeldlosen Abrechnungssystems ab.
Soll Ihr Kind regelmäßig am Mensaessen teilnehmen, müssten Sie als Voraussetzung eine Kontokarte mit Geldkarten-Chip für Ihr Kind bei Ihrem Geldinstitut beantragen. Im Sekretariat, bzw. mit den ersten Informationsschreiben nach Abschluss des Anmeldeverfahrens erhalten Sie ein Anmeldeformular, das Sie bitte ausgefüllt und unterschrieben an die Schule zurückgeben.
Die Kontokarte muss im Sekretariat einmalig registriert werden. Sie erhalten dann auch eine sog. Buchungs-Nr., die Sie für die Überweisung des Essensgeldes benötigen. Die Überweisung geht an ein Konto der Stadt Willich, die Zuordnung erfolgt über die jeweilige Buchungsnummer.
Das Konto, bzw. der Geldkarten-Chip Ihres Kindes muss kein Guthaben aufweisen!
Wie beantrage ich ein Schließfach für mein Kind?
Die Schließfächer an unserer Schule werden von der Firma Mietra zur Verfügung gestellt.
Schauen Sie dazu auf unserer Seite Mietra unter dem Bereich Service.
Wann bekommt man hitzefrei?
Die Entscheidung, ob hitzefrei gegeben wird, trifft die Schulleitung.
Hierbei wird die aktuelle Wetterprognose berücksichtigt.
Die Erziehungsberechtigten werden über einen Elternbrief oder das Mitteilungsheft mindestens einen Tag im Voraus darüber informiert, ob und in welcher Form hitzefrei gewährt wird.
Wie sind die Busverbindungen?
Nutzen Sie dafür einfach die VRR-Fahrplanauskunft.
Wann sind die nächsten Ferien?
Schuljahr 2021/22
Ferien | Erster Ferientag | Letzter Ferientag |
Sommer | Montag, 5. Juli 2021 | Dienstag, 17. August 2021 |
Herbst | Montag, 11. Oktober 2021 | Samstag, 23. Oktober 2021 |
Weihnachten | Freitag, 24. Dezember 2021 | Samstag, 8. Januar 2022 |
Ostern | Montag, 11. April 2022 | Samstag, 23. April 2022 |
Pfingsten | Keine Pfingstferien |
Schuljahr 2022/23
Ferien | Erster Ferientag | Letzter Ferientag |
Sommer | Montag, 27. Juni 2022 | Dienstag, 9. August 2022 |
Herbst | Dienstag, 4. Oktober 2022 | Samstag, 15. Oktober 2022 |
Weihnachten | Freitag, 23. Dezember 2022 | Freitag, 6. Januar 2023 |
Ostern | Montag, 3. April 2023 | Samstag, 15. April 2023 |
Pfingsten | Dienstag, 30. Mai 2023 |
Schuljahr 2023/24
Ferien | Erster Ferientag | Letzter Ferientag |
Sommer | Donnerstag, 22. Juni 2023 | Freitag, 4. August 2023 |
Herbst | Montag, 2. Oktober 2023 | Samstag, 14. Oktober 2023 |
Weihnachten | Donnerstag, 21. Dezember 2023 | Freitag, 5. Januar 2024 |
Ostern | Montag, 25. März 2024 | Samstag, 6. April 2024 |
Pfingsten | Dienstag, 21. Mai 2024 |
Mein Kind hat Kopfläuse. Was kann ich tun?
Die Schule ist verpflichtet, einen gemeldeten Kopflausbefall an das Gesundheitsamt zu melden. Hierzu werden Name und Anschrift des Schülers weitergegeben. Das Gesundheitsamt setzt sich dann ggfs. mit Ihnen in Verbindung. Innerhalb der Schule wird der Fall natürlich anonym behandelt.
Haben Sie bei Ihrem Kind Kopfläuse festgestellt, sollten Sie unverzüglich eine Behandlung mit einem pyrethroidhaltigen Mittel gegen Kopfläuse durchführen, das Sie in der Apotheke freiverkäuflich oder vom Arzt verordnet bekommen